[Wien] Antrag für die GV
Erich N. Pekarek
(spam-protected)
Mo Mai 24 01:20:01 CEST 2021
Hallo!
Zu dieser Thematik möchte ich anmerken, dass mir das Vorgehen, den
Status eines Mitglieds einseitig zu ändern, nicht logisch und auch nicht
rechtskonform erscheint, da dies in den Statuten keine Deckung findet.
(Interessierte bitte P.S. lesen).
Ich gehe von einem Datenbank- oder Abfragefehler aus, da ich nicht
annehmen kann, dass irgendjemand im Vorstand denken kann, dass er guten
Glaubens einseitig Mitglieder, denen die GV meines Wissens bereits
Vollrechte zuerkannt hat, als a.o. Mitglieder führen könnte.
Abgesehen davon würde ein solcher Vorgang eine intransparente Hürde
darstellen, die die Gemeinnützigkeit gefährden und somit den Verein
schädigen könnte.
Das kann ich mir bei keinem der Vorstandsmitglieder vorstellen, sodass
es sich nur um einen Fehler handeln kann. Und diesen bitte ich Euch, den
Verantwortlichen, die hier ehrenamtlich tätig sind, bitte nachzusehen.
Und verzeiht MIR bitte die versehentlich verschlüsselt gesendete
Nachricht von vorhin.
LG
Erich
P.S.:
Soweit es sich nämlich nicht um juristische Personen oder rechtsfähige
Personengesellschaften (§ 5 Z 1 und 2) handelt, genügt zum Erwerb der
Mitgliedschaft die Übermittlung des vollständig ausgefüllten und
unterzeichneten Antrags auf Mitgliedschaft an ein Vorstandsmitglied. Der
Werber wird sodann gemäß § 5 Z 3 zunächst außerordentliches Mitglied.
Wurde dies auf dem Antrag auch so erklärt, bleibt er a.o. Mitglied. Ist
im Mitgliedsantrag erklärt worden, dass man ordentliches Mitglied werden
möchte, so wird man dies bei Unterbleiben der Verweigerung automatisch
nach Verstreichen von drei Monaten, ohne, dass dem Antrag widersprochen
wurde. Ansonsten kann die Aufnahme auch vor Ablauf dieser Frist erklärt
werden.
§ 6 des Statuts sieht unter Lebenden ausschließlich den Austritt oder
den Ausschluss vor, wobei letzterer begründet sein muss. Eine nicht auf
übereinstimmenden Willenserklärungen fußende Änderung der
Mitgliedschaftsart sehe ich nicht, außer im Fall der Ehrenmitgliedschaft
- hierfür genügt die Ernennung.
Zum Vorgang, Mitglieder einseitig zurückzustufen, muss gesagt werden,
dass der Status des außerordentlichen Mitglieds ja nur als Kompromiss
zwischen von Teilen der Community unerwünschten, vollwertigen
Vereinsmitgliedschaften und der aus administrativen Gründen nicht
haltbaren Zugangsgewährung an ansonsten vereinsfremde Personen sodann
als Art Schnuppermitgliedschaft auf Dauer gestaltet worden ist - die
aktuelle Fassung, die einige minimale Abänderungen (etwa die
Dreimonatsfrist statt sechs Monaten) erfahren hat, geht meines Wissens
noch auf den Entwurf, den der damalige Obmann Joe Semler zur Abstimmung
gebracht hat zurück. Die Urfassung dazu stammte von mir und ich traue
mich daher zu artikulieren, dass der Vorgang der einseitigen Rückstufung
niemals intendiert war.
Am 23.05.21 um 23:59 schrieb Florian Schütz:
>
> Ich hatte in den letzten Tagen zwar Kontakt mit Teilen des Vorstandes,
> aber leider weder mit dem Schriftführerstellvertreter, der meinen
> Status als ordentliches Mitglied angezweifelt hat, noch mit dem
> Obmann, der in der derzeitigen Pattsituation ja das entscheidende
> Stimmrecht hat.
>
> Daher stelle ich den _Antrag_ für eine Erläuterung dieser Situation
> und eine Stellungnahme des Obmanns und des Schriftführerstellvertreter
> bei der Generalversammlung noch vor etwaigen Wahlen. Außerdem erwarte
> ich, dass allen angezweifelten Ordentlichen Mitglieder das Stimmrecht
> gewährt wird! Falls es hier noch Zweifel von Teilen des Vorstandes
> gibt erwarte ich mir eine Klärung vor den Wahlen, da es hier um mehr
> als 10% der Stimmberechtigten geht.
>
> lg
>
> Florian Schütz
>
>
-------------- nächster Teil --------------
Ein Dateianhang mit HTML-Daten wurde abgetrennt...
URL: <http://lists.funkfeuer.at/pipermail/wien/attachments/20210524/78b6bc08/attachment.htm>
Mehr Informationen über die Mailingliste Wien