[Wien] Frage Dachzugang und RWA

christoph (spam-protected)
So Aug 9 18:20:17 CEST 2009


hallo ulrich,

ich streite seit sage und schreibe mehr als einem jahr mit meiner 
hausverwaltung/vermieter wegen einer antenne am dach herum (mittlerweile 
ein verfahren bei der MA50). mein problem ist ein miteigentümer des 
hauses der sich aus mutwilligkeit (ohne einen grund zu nennen) gegen die 
errichtung der antenne ausgesprochen hat.

aber nun zu dir

rechtlich ist es so, dass dir das dach nicht gehört - auch wenn du 
eigentümer einer wohnung im haus bist. eigentum kann nämlich nach §3 
Abs3. Wohnungseigentumsgesetz auf allgemeine teile des hauses nicht 
begründet werden. das dach gehört also niemandem!

das dach wird nun von der hausverwaltung verwaltet.
die errichtung einer antenne ist eine veränderung des hauses nach §16 WEG

***1. Die Änderung darf weder eine Schädigung des Hauses noch eine 
Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen 
Wohnungseigentümer, besonders auch keine Beeinträchtigung der äußeren 
Erscheinung des Hauses, noch eine Gefahr für die Sicherheit von 
Personen, des Hauses oder von anderen Sachen zur Folge haben.

***diese schutzwürdigen interessen der anderen eigentümer vertritt nun 
meistens die hausverwaltung (wenn sie wie meistens auch vertreterin der 
eigentümergemeinschaft ist) du solltest also die errichtung einer 
dachantenne schon der hausverwaltung mitteilen. wenn du innerhalb von 2 
monaten von der HV nichts hörst gilt die zustimmung als stillschweigend 
erteilt.

die hausverwaltung stimmt sozusagen als vertreterin aller hauseigentümer 
der errichtung zu. macht sie das nicht oder ein miteigentümer ist (so 
wie bei mir) ein querulant, hast du immer noch sehr gute karten, denn:

§ 16 (2) Abs2 heißt

***2. Werden für eine solche Änderung auch allgemeine Teile der 
Liegenschaft in Anspruch genommen, so muss die Änderung überdies 
entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder _einem wichtigen 
Interesse des Wohnungseigentümers dienen._ Die Einbeziehung oder der 
Einbau einer Wasserentnahmestelle oder eines Klosetts in das Innere des 
Wohnungseigentumsobjekts, die Errichtung von Strom-, Gas-, Wasser- oder 
Fernsprechleitungen, Beheizungsanlagen und ähnlichen Einrichtungen kann 
aus diesem Grund jedenfalls nicht untersagt werden; _das Gleiche gilt 
für das Anbringen der nach dem Stand der Technik notwendigen 
Einrichtungen für den Hörfunk- und Fernsehempfang sowie für 
Multimediadienste, sofern der Anschluss an eine bestehende Einrichtung 
nicht möglich oder nicht zumutbar ist._***

die Hausverwaltung oder dein Miteigentümer wird nun agumentieren: "zur 
nutzung von internet ist auch der anschluss an andere infrastruktur 
(telekabel, telekom) zumutbar, weil die ohnehin nur mit geringen kosten 
verbunden sind." das wurde lange auch in der judikatur so gesehen.

der springende punkt ist nun aber nicht das geld (20 oder 30 euro/monat 
für einen kommerziellen anbieter sind zumutbar) sondern die 
rezipientenfreiheit. (http://de.wikipedia.org/wiki/Rezipientenfreiheit)
du hast das grundrecht, den kanal über den du internet beziehen willst 
frei zu wählen. wenn du das über funk machen willst ist das dein gutes 
recht! außerdem kommt noch das europäische wettbewerbsrecht dazu. isp 
die ihre dienste  über funk anbieten hätten einen groben 
wettbewerbsnachteil wenn in gebieten wie wien (wo es überall telkabel 
gibt) immer darauf verwiesen wird und damit die errichtung einer antenne 
untersagt wird.
wenn du eine antenne am  dach willst ist also der anschluss an chello 
usw. nicht zumutbar - selbst wenn die übertragenen inhalte die selben sind!

hier noch der link zum maßgeblichen rechtssatz des OGH:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJR_20031021_OGH0002_0050OB00199_03F0000_005&ResultFunctionToken=be2629c9-053a-4faa-9731-151e3b2363e6&Gericht=&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False&GZ=&VonDatum=&BisDatum=09.08.2009&Norm=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=50&Suchworte=Antenne
und der link zum entscheidungstext
http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20031021_OGH0002_0050OB00199_03F0000_000

kurz gesagt: jedem der eine dachantenne errichten will muss das 
grundsätzlich gestattet werden. einzige ausnahmen könnten sein:
1, es steht der anschluss an eine geeignete gemeinschaftsantenne zur 
verfügung. (bei dir nicht der fall)
2, höherstehende allgemeininteressen, wie etwa der denkmalschutz, 
stadtbild, etc. (auch eher unwahrscheinlich)

soweit die rechtliche situation.

ich bin nur hobby-jurist und es sind alle angaben ohne gewär. ich hab 
mich aber ein bisschen in die materie eingelesen und bin der meinung, 
dass die errichtung einer dachantenne kaum verhindert werden  kann.

lg
christoph

ps: was den schlüssel anbelangt: solche zugänge  sind (zb bei uns im 
haus) oft auch einfach mit dem wiener einheitsschlüssel gesichert. auch 
bekannt  als 61005-schlüssel. bei jedem schlüsselmacher um ein paar euro 
zu bekommen.




dsfd




Ulrich Pöschl schrieb:
> hi,
>
> naja. es ist ein haus mit lauter eigentumswohnungen. die hausverwaltung
> ist eigentlich von uns als eigentümern beautragt. ich bin also "kunde".
>
> braucht man trotzdem die "freigabe" der HV?
>
> ich hab guten kontakt zu den dachterrassen-eigentümern, aber da "sehe"
> ich nichts.
>
> der aufstieg für den rauchfangkehrer führt noch ca. 4 meter höher. oben
> sind so nirosta-gitter-gangways mit "reling" um zu den schornsteinen zu
> gelangen. da könnte man sicher einen masten anbringen.
>
> ich steh halt auf dem standpunkt, dass 1/8 des daches auch mir gehört
> und ich deshalb niemanden fragen muss. oder sieht das rechtlich anders
> aus? :)
>
> cheers,
>
> Ulrich
>
>
>
> Sven Engelberger schrieb:
> > wenn das der einzige zugang zum dach ist, dürfte es sich bei den
> > dachflächen (-terrassen) um nicht allgemein zugängliche flächen handeln,
> > somit ist die erlaubnis der hausverwaltung einzuholen. event. kann die
> > auch der hausmeister, der wahrschl. zugangsberechtigt ist weiterhelfen.
> > lg
> > sven
>
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