[Wien] WG: Hilfe!
Matthias Šubik
(spam-protected)
Mi Dez 30 13:06:03 CET 2009
Wichtiges Thema:
On 30.12.2009, at 11:56, Raoul Bhatia wrote:
...
> eine ganz andere thematik ist die namentliche nennun bzw.
> referenzierung auf dritte personen, welche dann ungewollt bzw. ohne
> konkretes zutun in einem archiv bzw. im internet auftauchen.
>
> ka wie das rechtlich bzw. bez. datenschutz aussieht, aber es muss
> einfach jeder bei der nennung dritter nachdenken, was er schreibt bzw.
> was er über wen erzählt.
Da ist eine wichtige Seite angeschnitten:
Sehr wohl hat jeder ein Recht, Informationen über sich aus Karteien löschen zu lassen. http://www.dsk.gv.at/DocView.axd?CobId=30427 ist nur ein Beispiel. Sehr wohl kann aber die Teilnahme an der Maillingliste, die man ja beim Abonnieren bestätigt (wo auch ein Hinweis auf das Archiv drin steht), als Zustimmung zur Veröffentlichung in jenem zitierten Archiv gewertet werden.
Hier ist das Recht des Vereins auf Dokumentation der Tätigkeit durchaus dem persönlichen Anspruch des Widerrufs entgegenzustellen. Entscheiden kann das nur ein Gericht. Informationen über Dritte werden wir wohl oder übel entfernen müssen, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. Dies zu prüfen, kann nur auf Grund einer direkten Aufforderung passieren (meine Meinung).
Hier noch eine wichtiges Zitat (aus § 1 DSG 2000) zur Rechtslage:
"Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind."
Hier ist ausdrücklich das "schutzwürdige Interesse" genannt, welches z.B. nicht den bürgerlichen Namen einschließt, wenn dieser aus anderen öffentlichen Dokumenten wie Vereinsprotokollen (die verpflichtend sind) sowieso hervorgehen.
Das Interesse auf Löschung im Mailarchiv ist dem enormen Arbeitsaufwand dafür gegenübergestellt. Möglich wäre im Fall einer richterlichen Entscheidung zugunsten der Löschung, dass den Verein keine Schuld trifft, und daher ein Kostenersatz gerechtfertigt ist.
Also: Denken, schreiben, kontrollieren, senden.
beste Grüße
Matthias
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