[Wien] juristische fragen /recht auf antenne

Christoph Ulbrich (spam-protected)
Fr Nov 14 19:32:55 CET 2008


Hallo liste, vorallem die juristen, 

wir kämpfen seit mittlerweile einem halben jahr für die anbringung einer
antenne am dach (1020, Gr. Stadtgutgasse 14)! Leider gestaltet sich das
als kampf gegen windmühlen. 

Die ausgangslage:
Das Haus ist ein genossenschafts-bau (GEWOG). wir sind mieter einer
wohnung, teile des hauses sind aber auch eigentumswohnungen, weshalb es
mehrere miteigentümer gibt.

Was bisher geschah:

1. wir haben der hausverwaltung mitgeteilt, dass wir eine antenne am dach
anbringen wollen. Die hausverwaltung hat zu erst argumentiert, das würde
den empfang des fernsehens (satelietenschüssel am dach) stören – was wir
entkräften konnten. Dann kam als neues argument es habe sich einer der
miteigentümer (nicht die GEWOG selbst) gegen die antenne ausgesprochen –
daher wird die errichtung untersagt.
2. nach einigem hin und her mit der hausverwaltung (wir haben mit dem
„recht auf eine antenne“ nach Miet rechtsgesetz bzw.
Wohnungseigentumsgesetz argumentiert) hat sich die GEWOG als
hausverwaltung als nicht zuständig erklärt – wir müssten die zustimmung
von den eigentümern selbst einholen
3. wir schreiben einen brief an alle miteigentümer (=die leute die im haus
eine eigentumswohnung besitzen) 
4. manche haben die duldung der antenne erklärt, die meiste gar nicht
reagiert was aber egal ist, da die zustimmung laut MRG §9 nach 2 monaten
als stillschweigend erteilt gilt.
5. einer der miteigentümer stimmte aber der antenne NICHT zu, weil dazu
allgemeine teile des gebäudes in anspruch genommen werden. 

Hat jemand der im gegensatz zu uns kein juristischer laie ist, erfahrung
mit so einer situation??

Ich habe dazu folgendes gefunden.
Da wir Mieter sind, unser gegenüber aber Miteigentümer des hauses bewegen
wir uns immer in einem graubereich zwischen MRG §9
(http://www.jusline.at/9_Ver%C3%A4nderung_Verbesserung_des_Mietgegenstandes_MRG.html)
und WEG §16 (http://www.jusline.at/16_Nutzung_%C3%
84nderung_und_Erhaltung_des_Wohnungseigentumsobjekts_WEG.html) 
 
Nach dem MRG §9 Abs.1 Z.2, Abs.2 Z.5 kann der vermieter seine zustimmung
nicht verweigern (siehe Link oben) weil die antenne einem wichtigen
interesse dient (stichwort rezipientenfreiheit)
Nach dem WEG §16 Abs.2 Z.2 können auch allgemeine teile der liegenschaft
in anspruch genommen werden. Nach Z. 4 können die miteigentümer auch die
zustimmung nicht verweigern. 
Zum thema zumutbarkeit bzgl. Anschluss an eine andere „internet-quelle“
hab ich folgendes OGH urteil gefunden – wonach die errichtung einer
antenne NICHT alleine mit dem hinweis auf einen kabelaschluss in haus
verweigert werden kann. (link: 
http://www.ris2.bka.gv.at/Dokument.wxe?QueryID=Justiz&Dokumentnummer=JJR_20031021_OGH0002_0050OB00199_03F0000_005&WxeFunctionToken=ab3f6487-8970-4d4f-a71d-8495340eee22
)

Soweit unsere lage, hat jemand schon ähnliche erfahrungen gemacht und
könnte uns sagen wie wir am gescheitesten vorgehen. 
Ich werde mich mi t hinweis auf die gesetzeslage und das OGH-erkenntnis
noch mal an den miteigentümer wenden und mich dann wohl an die
mietervereinigung oder AK oder so wenden und mal hören was die so sagen. 

Bin für tipps (oder einschlägige judiatur) dankbar
christoph






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