[Discuss] Stellungnahme für RTR => Einladung

Albert Rafetseder (spam-protected)
Mo Sep 2 16:58:10 CEST 2019


Liebe Community,

Ihr habt im Matrix-Chat ja vielleicht verfolgt, dass wir letzten Freitag 
zwei Stellungnahmen zu Konsultationen an die RTR geschickt haben 
(Abgeltung von Wertminderung, wenn Antennen usw. gebaut werden [1], 
Entwicklung der Bänder um 2,3 und 26 GHz [2]).

Unsere beiden Stellungnahmen findet Ihr als Text weiter unten, und 
Sourcen gibt es hier [3, 4]. (PDF-Attachments waren zu groß für diese 
Liste...) Danke an Euch alle an dieser Stelle fürs aufmerksam Machen und 
die rege inhaltliche Beteiligung, die eine große Hilfe für uns war!

Zur zweiten Stellungnahme kam heute folgende Rückmeldung von der RTR:

> wir finden Ihre Stellungnahme zu 26 GHz sehr interessant und würden uns 
> gerne mit Ihnen zu einem Gespräch zu diesem Thema treffen.
> 
> Von unserer Seite wären in den nächsten Zeit dzt. folgende Termine 
> (jeweils 90min innerhalb der angeführten Zeitfenster) möglich:
> - 11. Sept. 2019 14-17h
> - 19. Sept. 2019 14-17h
> - 20. Sept. 2019 09-11h30

Wir werden diese Einladung seitens des Vorstands auf alle Fälle 
annehmen. Falls Ihr davor noch Kommentare, Ergänzungen usw. habt, freuen 
wir uns über Eure Rückmeldungen, am besten direkt hier auf der Liste.

Schöne Grüße & bis heute Abend, wenn's wer zum MoMo schafft,
    Albert.

[1] https://www.rtr.at/de/inf/Konsult_RVON_5_2018_WR-V
[2] https://www.rtr.at/de/inf/konsult26-ghz-2300-mhz
[3] https://gitlab.com/aaaaalbert/0xff_rtr_stellungnahme_wertminderung
[4] https://gitlab.com/aaaaalbert/0xff-rtr_stellungnahme_26_ghz

----8<----

[Zu Wertminderung]

Sehr geehrte Damen und Herren von der RTR!

Der Verein FunkFeuer Wien, Verein zur Förderung freier Netze
(ZVR 814804682), nimmt hiermit Stellung zur Konsultation
RVON 5/2018 bezüglich Richtsätze für Wertminderung durch
Antennentragemasten und Leitungsrechte.

\subsection*{Einleitung}

Der Verein \textbf{FunkFeuer Wien -- Verein zur Förderung freier Netze}
hat den Vereinszweck der anwendungsorientierten
wissenschaftlichen Erforschung und Weiterentwicklung von
Übertragungstechniken und Technologien sowie die wissenschaftliche Lehre
auf diesem Gebiet.

In der gelebten Praxis betreibt die FunkFeuer-Community für ihre Zwecke
aus Gründen der Ausnutzung von ökonomischen und technischen Skaleneffekten,
der freien Zugänglichkeit und der dieses ermöglichenden gesetzlichen
Lage insbesondere generell bewilligte, frei am Massenmarkt verfügbare
Geräte. Die vorliegende Stellungnahme ist daher aus dem Hintergrund
zu verstehen, dass der Verein die \textbf{grundlegende Zugänglichkeit von
Netztechnologien für alle Bürger\_innen} fördern will; das trifft
bezüglich der gegenständlichen Konsultation auch auf sämtliche damit
verbundenen Vorbedingungen rechtlicher, ökonomischer und anderer Natur
zu.


\subsection*{Stellungnahme zur Vorlage}

\begin{description}

\item[§2, Zielgruppe der Vorlage.] Die Vorlage zielt dem TKG 2003
entsprechend auf Bereitsteller öffentlicher Kommunikationsnetze ab.
Wir regen an, die angepeilte Zielgruppe insofern zu erweitern, als dass
sowohl im nicht-kommerziellen (z.B. Vereins-) wie auch im privaten
Bereich ein Interesse an der geregelten Nutzung von Antennenstandorten
besteht. Dieses ist besonders in Gebieten anzutreffen, wo kommerzielle
Betreiber kein technisches Portfolio, keine ökonomischen Anreize
oder kein strategisches Interesse an einer Versorgung haben.
Daraus leiten wir den Wunsch ab, \textbf{explizite, angepasste
Kostensätze für nichtkommerzielle Nutzung und Regeln für deren
Verfügbarkeit zu definieren.}

\item[Pauschalisierung.] Die Berechnungen zum
,,Beispiel 1'' in den
Erläuterungen ergeben eine Wertminderung von 13 Euro 65 für eine
Künette von 30 Laufmetern Länge. Beträge wie diese überhaupt zu
fakturieren und zu bezahlen verursacht mehr Aufwand, als es Umsatz
bringt. Insofern wäre eine Pauschalisierung (d.h. ein jedenfalls zu
entrichtender Mindestbetrag, falls sich eine Wertminderung unter
einer gewissen Schwelle ergibt) oder sogar eine Bagatellgrenze
(d.h. ein Betrag, unterhalb dessen überhaupt keine Wertminderung
abzugelten wäre) überlegenswert. Einer absichtlichen ,,Stückelungen''
von Abgeltungen könnte einerseits durch entsprechende zeitliche oder
funktionale Gruppierung in der Bewertung vorgegriffen werden,
andererseits ließe sich auch der \textbf{Kreis der Nutznießer\_innen für
eine Pauschal- oder Bagatellregelung beispielsweise
auf die erwähnten Privatpersonen oder Vereine einschränken}.

\item[Wunsch: Rahmenverträge.] Für eine effiziente Nutzbarmachung von
Antennenstandorten sehen wir es weiters als sinnvoll an, seitens der
RTR ein Rahmenvertragswerk anzubieten, das die notwendigen Vereinbarungen
kodifiziert und die Notwendigkeit separater bilateraler (aber insgesamt
inhaltlich jeweils annähernd identischer) Vertragsverhandlungen
zwischen den den Standort bzw. den Infrastrukturaufbau vertretenden
Parteien minimiert.

\item[§1, Mögliche Redundanzen zum TKG 2003.] Einige Definitionen in der
Vorlage scheinen sich mit Begriffsbestimmungen im TKG 2003 zu
überschneiden bzw. diese inhaltlich, aber unter einem neuem Begriff zu
doppeln. Beispielsweise definiert §1 der Vorlage ,,Inhouse-Infrastruktur'',
im Vergleich zum TKG §3 ,,gebäudeinterne physische Infrastruktur''.

\item[§8, Umfang des Richtsatzes 4.] Wird mit dem einmaligen Betrag
nach Richtsatz eine Antenne, ein Mast, ein Gebäude, ein Grundstück,
etwas anderes abgegolten?




\end{description}





\subsection*{Stellungnahme zu den Erläuterungen}

\begin{description}

\item[Zielgruppe.] Die Erläuterungen erwähnen als explizites Ziel
der Vorlage die ,,Förderung der Standortqualität''. Wir unterstreichen,
dass zu dieser Förderung neben den in der Vorlage angesprochenen
kommerziellen Betreibern in maßgeblichem Umfang auch nichtkommerziell
orientierte Initiativen, Privatpersonen, Vereine, Funkamateur\_innen
usw. beitragen.

\item[Notwendigkeit der Erläuterungen.] Ohne die von der RTR im
Rahmen der Konsultationsunterlagen zur Verfügung gestellten
,,Erläuterung'' ist ein Verständnis der Inhalte, insbesondere aber
auch der Motivationen der konkreten Ausgestaltung der Vorlage,
schwierig bis unmöglich. Das gilt beispielsweise für die
Erläuterungen zum Flächenbedarf in §7 oder das Zustandekommen
der angeführten Richtsätze.

\item[Einschränkung auf Bauland und Grünland.] Wie der Abschnitt
,,Begriffsbestimmungen'' im \textit{Besonderen Teil} der Erläuterungen
zur Vorlage festhält, werden für Flächen und Widmungen abseits von
Bauland und Grünland keine Richtsätze vorgeschlagen. Gleichzeitig
erkennt die Erläuterung die Existenz anderer Flächen- und Widmungstypen
an. Wir erachten eine Erweiterung der Richtsätze unter der oben genannten
Prämisse der Erweiterung der Zielgruppe auf Privatpersonen, Vereine
usw. als notwendig, zumal Kommunikationsinfrastruktur bereits heutzutage
in großem Ausmaß entlang von Straßen, Bahnstrecken, Gas-, Strom- und 
Fernwärmeleitungen etc. geführt wird.

\item[Einschränkung der Verbindlichkeit.] Auf Seite 2 (Mitte) der
Erläuterungen wird eingeschränkt, dass die Richtsätze im Vorschlag
gerade \textit{keine} verbindliche Anordnung seien. Wir bestreiten
keinesfalls die Konsistenz dieser Einschränkung mit dem TKG 2003,
bemerken aber auch, dass der Verordnung von Richtsätzen insofern
ein allermeistens nur informativer Charakter zukommen wird und nicht
nur kaum grundsätzliche Vereinfachungen von Vertragsverhandlungen
zwischen Beteiligten schaffen wird, sondern vielmehr geradezu eine
Einladung darstellt, die Regulierungsbehörde in verstärktem Maße
in per se triviale und unumstrittene Verfahren zu involvieren.

\item[Richtsatzbildung.] Die Diskussion der Richtsatzbildung ist
dankenswerterweise sehr offen. Wir kritisieren allerdings die
Verwendung kommerziell gesammelter Daten für Richtsatz 1; während
wir dessen Open-Data-Qualität ausdrücklich anerkennen und die
beschriebene Methodik (Medianpreise aus Grundbuchtransaktionen)
plausibel erscheint, würden wir die direkte und ausschließliche
Nutzung statistischer Daten der öffentlichen Hand empfehlen.
Das würde zusätzlich die Flexibilität in der Bewertung stark
divergierender Werte pro Region ermöglichen, eine Divergenz,
die sowohl in der Beschreibung der IMMOunited-Datenquelle z.B.
für Wien (,,heterogene Preislage'') genannt wird, als auch der
oben besprochenen Einschränkung der Verbindlichkeit der vorgeschlagenen
Verordnung gemäß TKG zugrunde zu liegen scheint.

\end{description}

Für Rückfragen stehen wir gerne unter \url{(spam-protected)}
zur Verfügung. Hinweis: Diese Stellungnahme darf gerne veröffentlicht
werden.

\vspace{1cm}

Für den Verein FunkFeuer Wien am 30.08.2019:

Albert Rafetseder (Obmann), Matthias Šubik (Schriftführer)



----8<----

[Zu 26 GHz und 2,3 GHz]

Sehr geehrte Damen und Herren von der RTR!

Der Verein FunkFeuer Wien, Verein zur Förderung freier Netze
(ZVR 814804682), nimmt hiermit Stellung zur Konsultation
zum 26 GHz-Band sowie zum 2300 MHz-Band.

\subsection*{Einleitung}

Der Verein \textbf{FunkFeuer Wien -- Verein zur Förderung freier Netze}
hat den Vereinszweck der anwendungsorientierten
wissenschaftlichen Erforschung und Weiterentwicklung von
Übertragungstechniken und Technologien sowie die wissenschaftliche Lehre
auf diesem Gebiet.

In der gelebten Praxis betreibt die FunkFeuer-Community für ihre Zwecke
aus Gründen der Ausnutzung von ökonomischen und technologischen 
Skaleneffekten,
der freien Zugänglichkeit und der dieses ermöglichenden gesetzlichen
Lage insbesondere generell bewilligte, frei am Massenmarkt verfügbare
Geräte. Die vorliegende Stellungnahme ist daher aus dem Hintergrund
zu verstehen, dass der Verein die \textbf{grundlegende Zugänglichkeit von
Netztechnologien für alle Bürger\_innen} fördern will; das trifft
bezüglich der gegenständlichen Konsultation auch auf sämtliche damit
verbundenen Randbedingungen rechtlicher, ökonomischer und anderer Natur
zu.

Vor diesem Hintergrund plädieren wir für einen möglichst ausgeprägte
\textbf{Technologieneutralität} mit Augenmerk auf Unterstützung von
\textbf{Koexistenz} von Diensten, die durch verschiedenste Parteien
betrieben und genutzt werden, welche einer zukünftigen Widmung der
26-GHz- und 2300-MHz-Bänder zugrundegelegt werden mögen.

Für das 26-GHz-Band bietet sich aus im Folgenden diskutierten Gründen
die \textbf{generelle Bewilligung} an: Die Bandcharakteristik legt
nahe, dass ein störungsfreier oder zumindest -armer Betrieb auch
ohne exklusive Widmung an Einzelne inhärent gegeben ist. Die
Aufgabenstellung der Regulierung liegt somit nicht im
Interferenzmanagement, sondern in der Gestaltung von Rahmenbedingungen,
die eine breit fundierte Bandverwendung zur Optimierung des
gesamtgesellschaftlichen Nutzens fördern.

Auch für den 2300-MHz-Bereich sehen wir keine Gründe für eine
exklusive Umwidmung. Im Gegenteil kann die bestehende und in
Zukunft zu erwartende Technik (sowohl abseits als auch einschließlich
Kommunikationstechnologie) einer lokalen bzw. regionalen Nutzung
zugeführt werden, oder als deregulierter ,,White Space'' für
wahlfreie Nutzung mit Kleinstleistungen freigegeben werden.


\subsection*{Stellungnahme 26 GHz}

\begin{description}

\item[Frage 1, für das Frequenzband geeignete Dienste.] Aufgrund der
aktuell verfügbaren Hardware gehen wir davon aus, dass das 26-GHz-Band
wie bisher als primär zur Vernetzung von Infrastrukturkomponenten sowie
Point-to-Point-Links (auch ohne Infrastrukturcharakter) seine Anwendung
finden wird. Im Gegensatz zum 60-GHz-Band, wo kompatible Geräte wie Laptops
und Wireless-Router bereits seit 2016 den Markt durchdringen, zeichnet sich
zurzeit keine Verfügbarkeit von 26-GHz-fähigen
Endgeräten (Smartphones, Tablets, Laptops) oder endkund\_innenorientierten
Geräten zur Netzteilnahme oder zum Aufbau von
Feinverteilungsinfrastruktur (Dongles / ,,Datensticks'',
zellular angebundene WLAN-Router im Fixed-Wireless-Access o.ä.) ab,
wodurch in naher Zukunft weder eine breitbandige Indoor- noch eine
allgemeine zellulare Nutzbarkeit (siehe im Folgenden) anzunehmen ist.

\item[Frage 2, zellulare Nutzung.] Unsere Erfahrung mit Linkstrecken
auf 60 GHz (mit entsprechend verschärften Bandcharakteristika wie
noch geringerer Reichweite und Durchdringung) legt die Vermutung nahe,
dass -- neben dem oben erwähnten Mangel an (End-)Geräten -- an eine
zellular strukturierte Nutzung insbesondere in Outdoor-Szenarien nicht
oder nur für extrem lokal eingeschränkte Versorgungslagen zu denken ist.
Eine Indoor-Nutzung kann analog zu den Fähigkeiten bereits auf dem
Markt befindlicher 60-GHz-Geräte nach Standard IEEE 802.11ad auch
für das 26-GHz-Band zwar als technologisch durchaus möglich
angenommen werden, andererseits haben bisherige Femtocell- und
andere Ansätze für die rein lokale zellulare Netzabdeckung selbst in
,,günstigeren'' Frequenzbereichen keinen
nennenswerten Footprint erreicht; vor allem nicht im Vergleich zu
von Endanwender\_innen selbsttätig und nach eigenen Bedürfnissen
ausgebauter privater Netzinfrastruktur wie die heutzutage
allgegenwärtigen WLAN-Access-Points.
Wir gehen insgesamt nicht davon aus, dass für das 26-GHz-Band
eine zellulare Nutzung im
konkreten Wortsinne sich überhaupt abzeichnet.

\item[Frage 3, Nutzung als Fixed-Wireless-Access] Eine entsprechende
Nutzung wäre vermutlich schon mit der aktuellen Frequenzzuweisung
kompatibel, und wäre genauso nach einer etwaigen Änderung der rechtlichen
Bandnutzungsbedingungen denkbar. Wie bei heutzutage üblichen FWA-Zugängen
(und bedingt durch das erwähnte Fehlen entsprechender Endgeräte) wären
hier ,,Uplink'' (als direkte oder indirekte Anbindung an das öffentliche
Internet) und lokales Zugangsnetz (zur Feinverteilung) als relativ
unabhängige, getrennte Entitäten zu interpretieren, wie das heutzutage
beispielsweise bei einem WLAN-Router mit LTE-Datenstick bekannt ist.
Zu erwarten wäre eine entsprechende Nutzung aber nur für den Fall,
dass eben passende (End-)Geräte verfügbar werden.

\item[Frage 5, eigenes Interesse am 26-GHz-Band.] Wie auch das 60- und
das 24-GHz-Band interessieren wir uns als Verein zur Förderung freier
Netze primär für Aufbau, Betrieb und Nutzung einer Peer-Infrastruktur.
Dienste anzubieten liegt nur mittelbar im Interesse des Vereins, und
zwar insofern, dass eine Versorgungsrolle des Vereins zugunsten der
Freie-Netze-Community erfüllt werden kann, um den Vereinszielen von
Forschung und Entwicklung an Übertragungstechniken und Technologien
zu dienen. Dienste mit klassischer Kund\_innenorientierung oder
monetarisierbare Dienste, die über die Selbstkostendeckung des
Vereins hinausgehen oder den wissenschaftlichen Forschungs- und
Entwicklungsanspruch nicht erfüllen, liegen nicht in seinem Interesse.

\item[Frage 6, Bedeutung und Einschränkungen.] Gegeben eine adäquate
Nutzungsregelung, die (z.B. durch generelle Bewilligung) vor allem
auch Privatpersonen von der Nutzung nicht ausschließt, kann das
26-GHz-Band interessante Möglichkeiten zur netztechnischen
Selbstverwirklichung bieten. Dieser Schluss liegt durch die
physischen Gegebenheiten des Frequenzbandes nahe: Beschränkte Reichweite
und daher geringe gegenseitige Störung, gleichzeitig hohe mögliche
Bandbreiten. Diese Annahme wird auch durch die Verfügbarkeit von
endverbraucher\_innenorientierter Hardware für das benachbarte 24-GHz-Band
gestützt. Seit 2012 sind hier Short Range Devices für
die drahtlose Punkt-zu-Punkt-Übertragung mit Bandbreiten von über
einem Gigabit pro Sekunde (symmetrisch, Kanalbandbreite 100~MHz,
abgestrahlte Leistung 100 Milliwatt) auf dem Markt erhältlich.

\item[Frage 9, Nutzungsbeginn.] Hier (und auch im Zusammenhang mit
den Fragen 7 und 8 nach Basisstationen und Endgeräten) scheint die
Fragestellung implizieren zu wollen, dass es eben gerade Dienste
gäbe, für die das 26-GHz-Band zur Anbindung von Endgeräten unbedingt
nötig wäre. Diese Annahme ziehen wir grundsätzlich in Zweifel,
auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass Mobilfunkallianzen wie
die GSMA zwar eine exklusive Bandwidmung unter anderem auch um 26 GHz
als zentrales Element einer ,,5G-Idee''
reklamieren\footnote{Beispiel: 
\url{https://www.gsma.com/spectrum/wp-content/uploads/2019/07/26-and-28-GHz-for-5G.pdf}},
hingegen konkrete Notwendigkeiten abseits der trivialen Forderung
nach höheren Bandbreiten und noch exklusiverer Frequenzwidmung zu
formulieren bisher schuldig geblieben sind.

\item[Frage 14, nötige Mindestbandbreite.] Diese Frage muss aus
denselben Gründen wie oben kritisiert werden, da sie ebenfalls
auf der Annahme zu fußen scheint, ausschließlich eine Coverage
im 26-GHz-Band könne die salopp so genannten ,,5G-Ziele'' erreichen.
Unsere Praxis hingegen zeigt regelmäßig, wie ein nicht kommerziell
betrieben und aufgebautes Netz Bedürfnisse abdecken kann, die nicht im 
technischen Portfolio, nicht innerhalb ökonomischer Anreize oder nicht 
im strategischen Interesse von kommerziellen Betreiber\_innen liegen.

\item[Frage 20, Koexistenz Richtfunk und Mobilfunk.] Die aufgrund
unserer Erfahrungen im 60-GHz-Band zu erwartenden Bandeigenschaften
legen wie erwähnt keine großflächige zellulare Outdoor-Nutzung des
26-GHz-Bandes nahe; gleichzeitig stören sich Indoor-Nutzung und
Outdoor-Richtfunk nicht oder nur marginal. Dabei ist es im Gegensatz
zur Formulierung der Frage aber physikalisch unerheblich, ob eine
ausgeprägt zellulare Indoor-Nutzung vorliegt oder nicht.
Inhaltliche Antworten auf diese Frage, die aus der Erfahrung der
aktuellen Richtfunk-Nutzer\_innen im betroffenen Band (nämlich der
Mobilfunkbetreiber\_innen) schöpfen, sollten somit nicht unter der
Prämisse einer Koexistenz mit dem Mobilfunk im Speziellen, sondern mit
Nicht-Punkt-zu-Punkt-Funk im Allgemeinen interpretiert werden.
Das ist eine wichtige Unterscheidung, da wie bereits ausgeführt
eine exklusive Widmung des 26-GHz-Bandes für 5G in
keiner ursächlichen Notwendigkeit begründet liegt.

\item[Fragen 21-23, vollständige Räumung des Bandes für 5G.]
Für eine vollständige Räumung des 26-GHz-Bandes gibt es nach unserer
Meinung nicht den geringsten sachlich begründeten Bedarf; weder bezüglich
unserer eigenen Interessen noch bezüglich argumentierbarer
Verwertungsinteressen kommerzieller Betreiber\_innen. Vielmehr kritisieren
wir, dass die Formulierung dieser Fragengruppe einen derart vehementen
Eingriff in die Bandnutzung, wie es die Räumung des Frequenzbandes ist,
überhaupt auf das Tapet bringt Die Befürchtung liegt nahe,
dass diese Ausdrucksweise noch umfassender Begehrlichkeiten weckt.

\item[Frage 26, international überlappende ,,tuning ranges''.]
Die Erfahrung mit Technologien von analoger drahtloser Mikrofonie
über WLAN bis PMR zeigt, dass Störungen durch Equipment mit falscher
Einstellung oder fehlender Einstellmöglichkeit für die regulatorische
Domäne regelmäßig und unvermeidbar auftreten. Eine Widmung für das 
26-GHz-Band
sollte dies antizipieren und entsprechende technische und organisatorische
Maßnahmen für die Bandnutzung vorsehen, die die robuste Behandlung
dieser Störungen gewährleisten.

\item[Frage 27, langfristige und exklusive Nutzungsrechte.]
%Dem in der Einleitung diskutierten Gedanken folgend nützt eine
%sowohl langfristige als auch exklusive Widmung in erster Linie
%jenen, die sich die Zutrittsrechte überhaupt leisten können.
%Eine exklusive Nutzung ohne Langfristigkeit wird entweder keine
%Interessent\_innen finden oder keine hohen Erlöse generieren.
%Eine kurzfristige, nicht-exklusive (z.B. generelle) Widmung würde
%zumindest den ökonomischen Hemmfaktor der Nutzungskosten adressieren.
%Eine langfristige, aber nicht exklusive Widmung ...
%\todo[inline]{Geht es darum? Ausformulieren!}
Unabhängig von der Exklusivität impliziert eine kurzfristige
Widmung mangelnde Investitionssicherheit und bevorzugt
Anschaffungen zu minimalen Kosten, oder, falls diese nicht verfügbar
sind, überhaupt ein Ausbleiben der Anschaffung und damit der möglichen 
Nutzung.
Umgekehrt droht bei ansonsten nicht zusätzlich regulierter Exklusivität
ganz unabhängig von der zeitlichen Länge der Nutzung immer eine geringe
Nutzungseffizienz, da andere Interessierte von der Nutzung ausgeschlossen
werden.\\
Insgesamt liegt es also nahe, eine langfristige nicht-exklusive
Nutzung vorzuschlagen, um sowohl dem individuellen Bedürfnis nach
Investitionssicherheit als auch dem gesamtheitlichen Streben nach
Effizienz Rechnung zu tragen.\\
In diesem Zusammenhang interessiert uns besonders eine Beurteilung
der Nutzungseffizienz der bisherigen Vergabe
an die Mobilfunker\_innen, die genau dem langfristigen und exklusiven Regime
gefolgt ist. Gemäß der verfügbaren Zahlen scheint die Nutzung des
26-GHz-Bandes für Punkt-zu-Punkt-Verbindungen weder besonders
weitreichend noch sehr effizient erfolgt zu sein: Die im
Konsultationsdokument (Seite 9) erwähnte Anzahl von 1.080 derzeit
aktiven Strecken liegt nur eine knappe halbe Größenordnung
(einen Faktor von 3) über der vorgeschriebenen ,,Mindestnutzung''
gemäß Kapitel 4 in den ,,Ausschreibungsunterlagen im Verfahren 
betreffend Frequenzzuteilungen im Frequenzbereich 26 GHz'' vom
14.11.2006\footnote{\url{https://www.rtr.at/de/tk/FRQ_26GHz_2007_AU_DL/4076_Ausschreibungsunterlage-26GHz-2006-D.pdf}}.
% Eine mögliche Beurteilung könnte über die für Nichtnutzung
% durch die RTR angedrohten oder verhängten Strafen erfolgen.
% \todo[inline]{Hat die RTR im Übrigen die Nutzung überhaupt gemessen?}

\item[Frage 30, Vergaberegime] Wie in der Einleitung schon diskutiert
befürworten wir eine generelle Bewilligung für die Nutzung des
26-GHz-Bandes. Dabei wären technische Parameter festzulegen,
welche die gewünschte, nicht zweck- oder parteiexklusive Nutzbarmachung des
Bandes unterstützen. Dazu können beispielsweise Begrenzungen der
abgestrahlten Leistung, ein vorgeschriebenes ,,Listen-before-Talk'',
eine vom Montageort abhängige Mindestantennenrichtwirkung und ein
Mindestantennengewinn, Kanal- und Subbandvorgaben, Vorgaben zum Schutz
bestehender Dienste im Band und andere Maßnahmen zählen. Als Beispiel
sei diesbezüglich die aktuelle Reglementierung von WLAN im 5-GHz-Band 
genannt,
welches unter anderem
Indoor- und Outdoor-Kanäle mit verschiedenen Leistungsgrenzen,
automatischer Frequenzwahl und Störungsvermeidung für RADAR-Anwendungen
umsetzt.\\
Es sei angemerkt, dass die generelle Bewilligung keinerlei
Verbotscharakter umfasst, eine etwaige Koordinationsmaßnahmen ähnlich zu
Light-Licensing-Modellen oder einer freiwilligen Anzeige der
Errichtung nach §80a TKG 2003 nicht trotzdem einzuführen. Im Gegenteil 
(und als
Teilantwort auf Frage 29, Veröffentlichung der Nutzungsdaten)
kann eine offene Plattform zur Koordination von Inbetriebnahmen
im 26-GHz-Band die durch technische Vorgaben grundlegend gewährleistete
technologische effiziente Koexistenz noch zusätzlich verbessern,
wie das beispielsweise seit Langem im Amateurfunk mit seinen
freiwilligen Übereinkünften zur (Sub-)Bandnutzung Gang und Gäbe ist.

\item[Frage 31, Club Use.] Gegen eine Widmung des 26-GHz-Bandes als
Klubgut spricht aus unserer Sicht, dass durch die Bandeigenschaften
von vornherein keine Rivalität in der Nutzung zu erwarten ist
und die durch die Klubeigenschaft festgeschriebene Exklusivität
somit ausschließlich die Nutzungseffizienz einschränkt, ohne zu
einem qualitativen Vorteil in der Nutzung zu führen.

\item[Frage 32, ,,Use it or share it''.] Vorteil einer derartigen
Regelung ist, dass ein unnötiges ,,Blockieren'' des Bandes durch eine
momentan indifferente besitzende Partei erschwert wird.
Nachteil im Vergleich zu einer generellen Bewilligung ist, dass
dennoch Mechanismen für eine Registrierung, Beobachtung, Verwaltung,
Freigabe (und deren Durchsetzung) usw. gefunden werden müssen.
Die generelle Bewilligung vermeidet diesen Aufwand und fördert eine
unmittelbare Nutzungseffizienz bezüglich Auslastung.

\item[Frage 33, geografische Einschränkungen.] Vorstellbar ist
eine geografische Einschränkung rund um Gebiete bestehender Nutzung
für den Satellitenfunk, die Radioastronomie usw. Hingegen ist eine
Nutzung in weiträumigem geografischem Umfang vermutlich nur in
Zusammenhang mit Langfristigkeit und Exklusivität für eine\_n
kommerzielle\_n Betreiber\_in attraktiv -- diese Kombination,
die in der bestehenden Widmung des Bandes bereits zum Einsatz kommt,
erachten wir aber wie unter Frage 27 ausgeführt aber für die
am wenigsten geeignete, um den maximalen gesamtgesellschaftlichen
Nutzen zu lukrieren.


\end{description}

\subsection*{Stellungnahme 2300 MHz}

Von einer detaillierten Fragebeantwortung für das 2300-MHz-Band
sehen wir ab, da der Verein keine Vorhaben einer
Mobilfunknutzung oder eines Frequenzerwerbs hat, und auch
keine Einblicke bezüglich Geräteverfügbarkeit bieten kann.
Einige Kommentare seien dennoch gestattet.

Ganz grundsätzlich unterstreichen wir die schon für das
60-GHz-Band geäußerte Kritik am Vorhaben, eine mehrheitliche
oder gar exklusive Widmung des 2300-MHz-Bereichs zugunsten des
zellularen Mobilfunks anzudenken. Das Vorhandensein kompatibler
Hardware in anderen regulatorischen Domänen mag der Hoffnung
Vorschub leisten, dass auch in Österreich eine rasche Akzeptanz
einer etwaigen Widmung stattfindet. Allerdings ist die RTR
beispielsweise im 3,4-GHz-Band der strukturell selben Argumentation
bezüglich Nutzbarmachung durch in anderen Ländern längst verfügbare
Geräte nach IEEE-Standard 802.11y (,,WLAN auf 3,4 GHz'') eben
\textit{nicht} gefolgt.

Nicht zuletzt in Anbetracht der bestehenden Nutzung des 2300-MHz-Bandes
wollen wir folgende Alternativvorschläge einbringen:

\begin{description}

\item[Prämisse: Technologieneutralität.] Anstatt die Bandwidmung
für exklusive Nutzer\_innengruppen und -technologien vorzunehmen,
orten wir Potenzial in der Absicherung eines technologieneutralen
Zuganges zum 2300-MHz-Band. Hierdurch ist gerade bei langfristiger
Widmung Spielraum gegeben, um technologische Neuentwicklungen zur
Steigerung der Effizienz der Bandnutzung mit minimalem regulatorischem
Zusatzaufwand zu realisieren.

\item[Nutzung für Veranstaltungen.] Eine technologieneutrale Widmung
erlaubt insbesondere eine Nutzung abseits digitaler Netzdienste.
Beispielsweise seien hier Multimedia- sowie Steuerungsaufgaben
im Bereich von (Unterhaltungs-)Veranstaltungen genannt, die für
wenige Stunden oder Tage in kleinsträumiger Umgebung stattfinden.

\item[Geregelte lokale oder regionale Nutzung.] Als Erweiterung
des vorigen Punktes könnte ein Regulativ geschaffen werden, dass
eine möglicherweise zeitlich beschränkte, vor allem aber lokal oder
regional eingegrenzte Nutzung mit minimalem Aufwand für sowohl
die beantragende Partei als auch die regulierende Behörde
unterstützt.

\item[ISM oder regulierungsfreier ,,White Space''.] Schließlich besteht auch
die Möglichkeit, diesen Bereich des Spektrums als ausdrücklich
nicht reguliert zu definieren oder zumindest nur eine dem
beispielsweise 2,4-GHz-ISM-Bereich ähnliche Minimalregulierung
vorzusehen. Vorteilhaft wären einerseits die durch die Nutzung
des 2,4-GHz-Bereichs verbreitete Kenntnis über die
Ausbreitungsbedingungen, andererseits ermöglicht ein nicht (oder
nur minimal) reguliertes Band Innovation von heute noch gar nicht
in ihrem Umfang und ihrer Qualität abschätzbarer Wirkung.

\end{description}


\subsection*{Rückfragen und Veröffentlichung}

Für Rückfragen stehen wir gerne unter \url{(spam-protected)}
zur Verfügung. Diese Stellungnahme darf gerne veröffentlicht
werden.

\vspace{1cm}

Für den Verein FunkFeuer Wien am 30.08.2019:

Albert Rafetseder (Obmann), Matthias Šubik (Schriftführer)





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